Kostenlose Auskunft beim Verfassungsschutz einholen
Die Verfassungsschutzbehörden sammeln und speichern als Inlandsgeheimdienst Informationen über Bestrebungen, welche sich nach dortiger Einschätzung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten. Da die Behörden jedoch im Verborgenen agieren, hat der Bürger nur bedingt die Möglichkeit sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung auszuüben. §15 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) kennt den unentgeltlichen Auskunftsanspruch des Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten. Entsprechend einschlägige Gesetze gibt es auch für die jeweiligen Landesämter für Verfassungsschutz.
Der Antrag auf Auskunft ist an die jeweilige Verfassungsschutzbehörde zu richten. Ein Muster wird dabei von den Behörden nicht zur Verfügung gestellt. Dem Antrag ist eine beglaubigte Kopie der Vorder- sowie der Rückseite des Personalausweises beizufügen.
Ein allgemeingehaltener Antrag ist nicht möglich, da sog. Ausforschungsanträge vermieden werden sollen. In jedem Auskunftsantrag müssen daher ein verfassungsschutzrelevanter Sachverhalt sowie ein besonderes Auskunftsinteresse glaubhaft gemacht werden. Ein solcher Sachverhalt kann sich beispielsweise auf ein erfolgtes Vereinsverbot stützen. Das besondere Auskunftsinteresse kann sich darauf beziehen, dass man selbst von diesem Verbot betroffen ist. Das bedeutet, dass Auskunft nur erlangen kann, wer bereit ist, zunächst von sich selbst möglicherweise sensible Informationen preiszugeben.
Selbst wenn diese Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, sind im §15 Abs. 2 BVerfSchG Ausnahmen normiert. Dadurch findet in erster Linie eine Abwägung zwischen dem individuellen Informationsinteresse und dem Geheimhaltungsinteresse des Staates statt. Ob ein im Gesetz genannter Ausschlusstatbestand vorliegt, obliegt der Entscheidung des jeweiligen Behördenleiters bzw. eines ihm besonders beauftragten Mitarbeiters.
Bis der Bürger eine Antwort von der jeweiligen Behörde erhält, werden einige Monate vergehen. Die Landesbehörden bzw. die Bundesbehörde für Verfassungsschutz ist grundsätzlich dazu verpflichtet, eine mögliche Ablehnung des Antrags zu begründen. Dies trifft jedoch nur dann zu, wenn durch die Begründung der Zweck der Auskunftsverweigerung durch eventuelle Rückschlüsse des Betroffenen nicht gefährdet wird.
Zusammenfassend kann hier gesagt werden, dass ein entsprechender unentgeltlicher Auskunftsanspruch gegenüber den Verfassungsschutzbehörden zwar im Gesetz verankert ist, vor dem Hintergrund der zahlreichen Voraussetzungen und Ausnahmen, hat dieser Anspruch in der Praxis leider oftmals nur theoretische Bedeutung.
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